B Ü R G E R M E I S T E R A M T

Bodman-Ludwigshafen 

AZ 574.30 

 

Haus- und Badeordnung 

der Strandbäder Bodman und Ludwigshafen 

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der 

Gemeinderat der Gemeinde Bodman-Ludwigshafen am 26.04.2022 folgende Badeordnung als Satzung beschlossen: 

§1 

Geltungsbereich 

1. Diese Badeordnung gilt im Strandbad Bodman und im Strandbad Ludwigshafen 

der Gemeinde Bodman-Ludwigshafen. 

2. Die Badestellen sind auf die Liegewiesen und die durch die Bojen abgegrenzten 

Wasserflächen des Erholungsgebietes (einschließlich Verkehrs- und Parkflächen) 

beschränkt. Das Baden auf den angrenzenden Flächen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, vor allem des Privat-, Naturschutz- und Wasserrechts. 

3. Mit dem Betreten der Anlagen gilt vorliegende Haus- und Badeordnung. Sie ist für 

alle Personen, die sich auf dem Gelände des Strandbades Bodman und Strandbades Ludwigshafen aufhalten, verbindlich. 

§ 2 

Zweck und Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung 

1. Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Hygiene in den Strandbädern 

Bodman und Ludwigshafen einschließlich der Ein- und Ausgänge. Die Badegäste 

sollen Erholung und Entspannung finden. Die Beachtung der Badeordnung liegt daher in ihrem eigenen Interesse. 

2. Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Betreten der Strandbäder erkennen die Badegäste diese, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung 

der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen des Betreibers als verbindlich an. 

3. Den Anordnungen des Badpersonals ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal übt 

das Hausrecht aus. Badegäste, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, 

können aus dem Strandbad verwiesen werden. Darüber hinaus kann durch die 

Pächter oder deren Beauftragte ein vorübergehendes oder dauerhaftes Hausverbot 

für das jeweilige Strandbad erteilt werden. 

4. Bei Vereins- und Gruppenveranstaltungen sind die Vereins- oder Übungsleiter für 

die Einhaltung der Badeordnung verantwortlich.

§3 

Zweckbestimmung und zugelassene Nutzungsarten 

Die Einrichtung der Strandbäder Bodman und Ludwigshafen dient gemeinnützigen 

Zwecken, insbesondere der Erholung, dem Baden und Schwimmen, sowie der gemeinverträglichen Freizeitgestaltung. 

 

Die Landflächen sind ganz allgemein für die ruhige Erholung vorgesehen; eine sportliche Betätigung ist nur im üblichen Rahmen der Familienspiele sowie auf den speziell 

dafür vorgesehenen Flächen gestattet. Das Aufstellen von Zelten ist verboten. 

Auf der abgegrenzten Badefläche ist das Befahren mit Booten (mit und ohne Motor), 

sowie das Surfen und Segeln nicht gestattet. 

Im Strandbad Ludwigshafen dürfen keine SUPs, Schlauchboote, oder ähnliches mitgebracht, aufgebaut und benutzt werden. Nur dauerhaft im Strandbad eingelagerte 

SUPs und Boote dürfen benutzt werden. Der mit Bojen gekennzeichnete Bereich ist 

zügig und mit besonderer Rücksicht auf Badende zu durchfahren. 

Im Strandbad Bodman dürfen mitgebrachte SUPs und Schlauchboote nur im dafür 

vorgesehenen Bereich benutzt werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist 

Folge zu leisten. 

§ 4 

Zutritt zu den Badeanlagen 

1. Die Benutzung der Strandbäder ist während der Öffnungszeiten grundsätzlich allen 

Personen gestattet, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Beschränkungen ergeben. 

2. Der Zutritt zu den Bädern sowie der Aufenthalt in den Bädern ist den nachfolgenden 

benannten Personen nicht oder nur unter den nachfolgend benannten besonderen 

Voraussetzungen wie folgt gestattet: 

a) Personen, die unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen, ist der Zutritt 

zu den Bädern und der Aufenthalt in den Bädern untersagt; 

b) Drogen- und Alkoholmissbrauch führen zum sofortigen Verweis aus den 

Strandbädern. 

c) Personen, die Tiere mit sich führen, ist der Zutritt zu den Bädern und der 

Aufenthalt in den Bädern untersagt 

d) Personen, die eine meldepflichtige übertragbare Krankheit (im Zweifelsfall 

kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die fehlende Übertragungsgefahr der Krankheit verlangt werden) oder offene Wunden haben, ist 

der Zutritt zu den Bädern und der Aufenthalt in den Bädern untersagt 

e) Personen, die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht 

in der Lage sind, sich ohne fremde Hilfe sicher fortzubewegen oder an- und 

auszuziehen, ist der Zutritt und der Aufenthalt in den Bädern nur mit einer 

geeigneten Begleitperson gestattet. 

3. Kindern unter 7 Jahren ist der Zutritt zu den Bädern und der Aufenthalt in den Bädern nur in Begleitung einer volljährigen Person gestattet, die für den Badbesuch 

die ständige Aufsicht ausübt und ausüben kann. 

4. Veranstaltungen von Vereinen, Schulklassen und anderen geschlossenen Gruppen 

für Training, Unterricht oder sonstige Zwecke sowie Nutzung für eigene gewerbliche 

oder erwerbswirtschaftliche Zwecke (z.B. Schwimmunterricht) sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Betreibers zulässig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zustimmung 

 

5. Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen sollten aus Sicherheitsgründen nur unter direkter Aufsicht einer im Rettungsschwimmen geschulten Person schwimmen.

6. Das gewerbliche Feilbieten von Waren und Leistungen jeder Art ist auf dem Betriebsgrundstück nur mit Genehmigung der Gemeinde erlaubt. 

7. Das Verteilen von Werbeschriften und Druckschriften innerhalb des Strandbades ist 

nicht erlaubt. 

§ 5 

Öffnungs- und Benutzungszeiten 

1. Die Bäder sind vom 01.05. bis zum 30.09. geöffnet. Die Öffnungszeiten sind witterungsabhängig. 

2. Badende haben das Wasser bis Sonnenuntergang, spätestens aber bis 20:00 Uhr 

zu verlassen. Das Bad ist anschließend innerhalb von 20 Minuten zu verlassen. Es 

obliegt dem Pächter im Rahmen seines Hausrechts, einen weiteren Aufenthalt im 

Bad zuzulassen. 

3. Bei drohendem Unwetter kann die Badezeit frühzeitig beendet werden. 

4. Das Ende des Badebetriebs wird durch eine Durchsage bekannt gegeben. Dieser 

Anweisung ist Folge zu leisten. 

5. Die Badezeit beginnt mit dem Lösen der Eintrittskarte und endet beim Verlassen 

des Strandbades, spätestens mit Betriebsschluss. 

6. Der Bodensee muss spätestens mit Einbruch der Dunkelheit oder nach Aufforderung des Aufsichtspersonals, insbesondere bei Wetterunbilden, verlassen werden. 

7. Die Benutzung der Bäder außerhalb der Öffnungszeiten ist nicht gestattet. 

8. Die Benutzung ist kostenpflichtig. 

§ 6 

Eintritt 

1. Beim Betreten eines Strandbades zahlen die Badegäste den von der Gemeinde 

festgelegten Eintrittspreis. 

2. Die Einzeleintrittskarte gilt am Tag der Ausgabe und berechtigt nur zum einmaligen 

Betreten des Strandbades. Die Karte ist während des Aufenthaltes im Strandbad 

aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. 

3. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Der Preis für verlorene oder nicht 

ausgenutzte Karten wird nicht zurückerstattet. 

4. Inhaber von Saisonkarten haben diese bei Betreten des Bades unaufgefordert vorzuzeigen. 

§ 7 

Zutritt zu den Badeanlagen 

Der Zutritt zu den Strandbädern ist nur über den Haupteingang gestattet. 

§ 8 

 

Der Aufenthalt im Strandbad ist nur in Kleidung oder üblicher und angemessener Badebekleidung gestattet. 

§ 9 

Umkleiden 

1. Für das Umkleiden stehen Kabinen bereit. Diese Kabinen (Wechselkabinen) dienen 

nur dem An- und Auskleiden. Umkleiden außerhalb der Kabinen ist nur mit einem 

den Anstand wahrenden Sichtschutz gestattet. 

2. Das Aufbewahren der Kleidungsstücke kann in den Pfandschließfächern erfolgen, 

die vom Badegast selbst zu verschließen sind. Den Schlüssel hat der Badegast 

während des Bades bei sich zu behalten. Eine Bewachung der Schließfächer durch 

das Badpersonal erfolgt nicht. 

3. Bei Verlust des Schlüssels wird der Betrag von 30,00 Euro als Kostenersatz erhoben. Der Inhalt des betreffenden Schließfaches wird nur aufgrund genauer Beschreibung und Überprüfung durch das Badpersonal herausgegeben. Bestehen 

Zweifel, kann der Inhalt erst nach Betriebsschluss zurückgegeben werden. 

4. Die Garderobenschränke dürfen nur jeweils einen Betriebstag benutzt werden. 

Nach Betriebsschluss werden die Schließfächer vom Personal geöffnet, der Inhalt 

entnommen und als Fundsache behandelt. 

5. Es besteht kein Anspruch auf Garderobenschränke sowie Aufenthalt in den Umkleidekabinen. 

§ 10 

Dauerkabinen 

Die Dauerkabinen des Strandbades Ludwigshafen können vom Mieter, und den Angehörigen seines Haushalts benutzt werden. 

§ 11 

Badbenutzung 

1. Die Badbenutzung darf keine Gefährdung der eigenen Person sowie keine Gefährdung oder Belästigung anderer Personen verursachen. 

2. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den 

Schaden. 

3. Findet ein Badegast die ihm zugewiesenen Räume verunreinigt oder beschädigt 

vor, so hat er dies sofort dem Badpersonal mitzuteilen. Forderungen können nicht 

berücksichtigt werden, wenn Mängel nicht sofort mitgeteilt wurden. 

4. Die Einrichtungen, das Wasser und die Grünanlagen sind sauber zu halten und 

pfleglich zu behandeln. Jeder Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt und 

verpflichtet den Verursacher oder Verantwortlichen zum Schadensersatz. Der 

Schadensbetrag oder das Reinigungsgeld wird im Einzelfall von der Gemeinde Bodman-Ludwigshafen festzulegen. Eine Strafanzeige, insbesondere wegen Sachbeschädigung oder Gewässerverunreinigung bleibt vorbehalten. 

5. Abfall jeglicher Art, insbesondere Zigarettenkippen, Kronkorken von Flaschen, 

Wertstoffe, Bio- und Restmüll sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. 

6. Ein Einleiten von Fremdstoffen in das Gewässer ist verboten. 

 

7. Es ist den Badegästen nicht gestattet, Grillgeräte oder sonstige Feuerstellen in den 

Bädern aufzubauen und zu nutzen. 

8. Die Benutzung von unbemannten Luftfahrzeugen jeglicher Art wie z.B. Drohnen 

und Multicoptern auf und über dem Badegelände ist nicht gestattet. 

9. Fahrräder und Motorfahrzeuge sind außerhalb des Badegeländes auf den hierfür 

vorgesehenen Plätzen abzustellen. Das Abstellen vor dem Eingangsbereich, in Rettungszugängen und Fluchtwegen ist untersagt. 

10. Jeder Badegast hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch 

gesteigerte Vorsicht einzustellen. 

§ 12 

Verhalten in See und Bad 

1. Schwimmflächen im Bodensee dürfen nur von geübten Schwimmern und Schwimmerinnen benutzt werden. 

2. Eltern oder die sonstigen Begleitpersonen haben dafür Sorge zu tragen, dass sich 

ungeübte Schwimmer nur im flachen Uferbereich aufhalten. 

3. Die Rettungsboote und -geräte dürfen nur bei Gefahr benutzt werden. Jede missbräuchliche Benutzung ist strafbar. 

4. Der Sprungturm im See darf nur benutzt werden, wenn er zum Springen freigegeben ist. Beim Springen ist darauf zu achten, dass der Sprungbereich frei ist und der 

Einspringbereich nach dem Sprung zügig verlassen wird. Das Benutzen der 

Sprunganlagen geschieht auf eigene Gefahr. Wegen des Standorts am Rand der 

Flachwasserzone darf nur vom Sprungbrett geradeaus in Richtung des tiefen Wassers gesprungen werden. 

5. Die Flöße im See sind insbesondere Ruhepunkte für Schwimmer. 

6. Körperverletzungen und Unfälle sind unverzüglich dem aufsichtführenden 

Schwimmmeister zu melden. 

7. Es ist nicht gestattet: 

a) von der Ufermauer aus in den Bodensee zu springen, 

b) zerbrechliche Behältnissen auf die Flöße sowie in den Bodensee zu bringen 

c) im Gastronomie- und Kioskbereich mitgebrachte Speisen und Getränke zu 

verzehren 

d) sich bei aufziehenden Gewittern oder Sturmgefahr im Bodensee aufzuhalten. 

Gefahr wird in jedem Fall angenommen bei „Starkwindwarnung“ des Bodenseewetterdienstes durch die Blinkleuchte in Bodman. 

e) andere Personen in das Wasser zu stoßen oder unterzutauchen. 

f) Filme und Fotos mit Aufnahmegeräten (Kameras, Handys, Tablets, usw.) ohne 

Einwilligung der anderen Gäste zu machen. Für gewerbliche Zwecke und für 

die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen außerdem der vorherigen 

schriftlichen Zustimmung des Strandbadpächters. 

g) im Bereich des Kinderspielplatzes und der Kinderspielgeräte sowie in den Gebäuden einschließlich der überdachten offenen Bereiche zu rauchen 

h) Hunde und andere Haustieren mitzubringen; ausgenommen sind Blindenführhunde und Wasserrettungshunde 

i) Enten und andere Wasservögeln zu füttern 

j) Fischfang zu betreiben. 

k) auf Tiere und Pflanzen im Uferbereich schädigend einzuwirken und insbesondere Wasservögel in ihrem natürlichen Verhalten zu beeinträchtigen. 

 

8. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Insbesondere sind 

sexuelle Belästigungen, z.B. durch Gesten, Äußerungen und Annährungen untersagt. 

9. Untersagt ist auch das Abspielen von Musik, Videos oder Filmen auf Geräten jeglicher Art. Ebenso ist das musizieren auf Musikinstrumenten jeglicher Art nicht gestattet. 

§ 13 

Spiele 

Ballspielen oder Spiele, durch welche die anderen Badebesucher belästigt werden 

können, sind nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen oder mit besonderer Erlaubnis 

des Bademeisters gestattet. Für Sach- und Personenschäden haftet der Verursacher. 

§ 14 

Fundgegenstände 

Gegenstände, die innerhalb des Strandbades, der Liegewiese und auf den Parkplätzen gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben. Über Fundgegenstände wird 

nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt. 

§ 15 

Aufsicht 

1. Das Aufsichtspersonal hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung 

und für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Bei Einsatz von Rettungsschwimmern zählt der Wachhabende zum Aufsichtspersonal. 

2. Das Aufsichtspersonal übt gegenüber den Badegästen das Hausrecht aus. Es ist 

befugt, zeitweise oder dauerhaft Personen aus dem Strandbad zu verweisen, die 

 die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden, 

 andere Badegäste belästigen 

 den Badebetrieb stören, 

 gegen die Bestimmungen der Badeordnung verstoßen. 

3. Widersetzungen ziehen Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruch nach sich. 

4. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. 

§ 16 

Ordnungswidrigkeiten 

1. Ordnungswidrig im Sinne von § 142, Abs. 1, Nr. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich 

oder fahrlässig 

 entgegen der Regelung des § 6 Abs. 1 unbefugter Weise die Bäder betritt, in 

denen Eintritt erhoben wird, 

 trotz eines gemäß § 15 Abs. 4 ausgesprochenes Badeverbotes unbefugt das vom 

Badeverbot erfasste Bad betritt. 

 

2. Ordnungswidrigkeiten können nach § 142, Abs. 2 GemO und § 17, Abs. 1 und 2 

des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) mit einer Geldbuße geahndet 

werden. 

§ 17 

Haftung 

1. Die Benutzung der Strandbäder, ihrer Einrichtungen und Geräte erfolgt auf eigene 

Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der betreibenden Gemeinde, die Strandbäder und ihre Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt 

nicht sofort erkannt werden, haftet die Gemeinde nicht. 

2. Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in das 

Strandbad eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet. 

3. Bei Personen-, Sach- oder Vermögensschäden haftet die Gemeinde nur, wenn 

Mängel im Bad oder Verschulden der Gemeindemitarbeiter nachgewiesen werden 

können. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies 

gilt auch für die auf den Einstellplätzen der Bäder abgestellten Fahrzeuge aller Art, 

ihres Zubehörs und ihrer Ladung. 

4. Für Geld- und Wertsachen wird keine Haftung übernommen. 

§ 18 

Ausnahmen 

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen können durch die Gemeinde oder das Badpersonal Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen 

Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. 

§ 19 

Inkrafttreten 

Vorstehende Haus- und Badeordnung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Bodman-Ludwigshafen am 26.04.2022 beschlossen. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. 

Hinweis: 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim 

Zustandekommen dieser Badeordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, 

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Badeordnung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der 

die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften 

über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der 

Satzung verletzt worden sind. 

Bodman-Ludwigshafen, den 26.04.2022 

Gez. Matthias Weckbach 

Bürgermeister